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Auf Grund des § 44 i. V. mit § 376 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1

1Arbeitgeber, die die Bundesanstalt für Arbeit zur Auslandsvermittlung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesanstalt mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nehmen, haben der Bundesanstalt Gebühren zu entrichten (§ 43 Abs. 3 SGB III).

2Die Gebühren werden für Aufwendungen erhoben, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen und Vermittlungsabsprachen entstehen sowie der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Absprachen über die Vermittlung dienen.

§ 2

1Die Gebühr beträgt:

 

a)

für die Vermittlung eines ausländischen Arbeitnehmers in eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (Saisonbeschäftigungen) 60 Euro

 

b)

für die Vermittlung von Ausländern in eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu 9 Monaten im Kalenderjahr (Schaustellergehilfen) 60 Euro

 

c)

für die Vermittlung von Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern 250 Euro

 

d)

für die Vermittlung von Arbeitnehmern, die zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse beschäftigt werden sollen (Gastarbeitnehmer), soweit die Regierungsvereinbarungen nicht besondere Gebührenregelungen vorsehen, 200 Euro.

2Werden für Gastarbeitnehmer im Arbeitsvertrag konkrete Maßnahmen zur sprachlichen und/oder beruflichen Aus- und Fortbildung vereinbart (Ausbildungsplan), deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

§ 3

 

(1) Die Gebühr wird mit der Erteilung des Vermittlungsauftrages zur Zahlung fällig.

 

(2) 1Wird der Vermittlungsauftrag widerrufen, trifft der vermittelte Arbeitnehmer nicht ein oder ist er für den Arbeitsplatz beruflich nicht geeignet, ist die Gebühr zu erstatten. 2Für den entstandenen Verwaltungsaufwand wird ein Gebührenanteil von 40% der nach § 2 vorgesehenen Gebühr einbehalten. 3Für beruflich nicht geeignete namentlich angeforderte Arbeitnehmer erfolgt keine Erstattung der Vermittlungsgebühr.

§ 4

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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