1Die Gebühr beträgt:

 

a)

für die Vermittlung eines ausländischen Arbeitnehmers in eine Beschäftigung von bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (Saisonbeschäftigungen) 60 Euro

 

b)

für die Vermittlung von Ausländern in eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu 9 Monaten im Kalenderjahr (Schaustellergehilfen) 60 Euro

 

c)

für die Vermittlung von Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern 250 Euro

 

d)

für die Vermittlung von Arbeitnehmern, die zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse beschäftigt werden sollen (Gastarbeitnehmer), soweit die Regierungsvereinbarungen nicht besondere Gebührenregelungen vorsehen, 200 Euro.

2Werden für Gastarbeitnehmer im Arbeitsvertrag konkrete Maßnahmen zur sprachlichen und/oder beruflichen Aus- und Fortbildung vereinbart (Ausbildungsplan), deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

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