1Die Gebühr beträgt:
b) |
für die Vermittlung von Ausländern in eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu 9 Monaten im Kalenderjahr (Schaustellergehilfen) 60 Euro |
c) |
für die Vermittlung von Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern 250 Euro |
2Werden für Gastarbeitnehmer im Arbeitsvertrag konkrete Maßnahmen zur sprachlichen und/oder beruflichen Aus- und Fortbildung vereinbart (Ausbildungsplan), deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.
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