Begriff

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen verwenden.

Durch die Anwendung dieser Kommunikationshilfen können Kosten entstehen, z. B. durch den

  • Gebärdensprachdolmetscher,
  • Schriftdolmetscher,
  • Simultanschriftdolmetscher,
  • Oraldolmetscher oder
  • Kommunikationsassistenten.

Diese Kosten werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen. Die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern ist gesetzlich geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anspruchsgrundlage enthalten § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I (Inanspruchnahme von Leistungen) und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Amtssprache im Verwaltungsverfahren). Die zu tragenden Kosten richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 SGB X und § 5 KHV). Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben Empfehlungen zur Ausführung der Rechtsvorschriften gegeben (GR v. 22.9.2008-II).

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