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Gebärdensprachdolmetscher (Kostenübernahme)

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen verwenden.

Durch die Anwendung dieser Kommunikationshilfen können Kosten entstehen, z. B. durch den

  • Gebärdensprachdolmetscher,
  • Schriftdolmetscher,
  • Simultanschriftdolmetscher,
  • Oraldolmetscher oder
  • Kommunikationsassistenten.

Diese Kosten werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen. Die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern ist gesetzlich geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anspruchsgrundlage enthalten § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I (Inanspruchnahme von Leistungen) und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Amtssprache im Verwaltungsverfahren). Die zu tragenden Kosten richten sich nach § 9 JVEG (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 SGB X und § 5 KHV). Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben Empfehlungen zur Ausführung der Rechtsvorschriften gegeben (GR v. 22.9.2008-II).

1 Personenkreis

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können eine deutsche Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen einsetzen. Zum Personenkreis gehören

  • gehörlose Menschen (taub geborene oder bis zum 7. Lebensjahr ertaubte Menschen),
  • hochgradig schwerhörige Menschen, deren Restgehör trotz Hörhilfe (z. B. Hörgerät oder Cochlear-Implantat) nicht zur Sprachaufnahme ausreicht,
  • vollständig (nach dem 7. Lebensjahr) ertaubte Menschen,
  • taubblinde Menschen.

Ebenfalls berechtigt sind Menschen mit Behinderungen mit starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit (z. B. wegen autistischer Störung, einer Aphasie oder Dysarthrie).

 
Hinweis

Nicht hörbehinderte Menschen

Nicht zum berechtigten Personenkreis der Menschen mit Hörbehinder...

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