Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher werden von dem Sozialleistungsträger übernommen, der für die Leistung zuständig ist oder das Verwaltungsverfahren durchführt.

 
Hinweis

Vertretung von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen oder im Verwaltungsverfahren vertreten werden (z. B. ein Elternteil des minderjährigen und nicht handlungsfähigen Kindes). Wenn der Vertreter ein Mensch mit einer Hör- oder Sprachbehinderung ist, sind die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Leistung oder das Verwaltungsverfahren zuständig ist.

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