Dolmetscher erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Ersetzt werden nur die Kosten des nächstgelegenen Dolmetschers am Einsatzort.

Der Anspruch auf Kostenübernahme beschränkt sich auf die deutsche Gebärdensprache und die deutsche Lautsprache. Kosten, die durch einen Fremdsprachendolmetscher bzw. eine ausländische Gebärdensprache (zusätzlich) entstehen, werden nicht übernommen.

 
Hinweis

Leistungen in ausländischer Gebärdensprache

Menschen mit Hörbehinderungen können nicht fordern, dass Leistungen in ihrer Muttersprache angeboten werden (z. B. Verhaltenstherapie durch einen griechischen Muttersprachler).[1]

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