Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können eine deutsche Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen einsetzen. Zum Personenkreis gehören

  • gehörlose Menschen (taub geborene oder bis zum 7. Lebensjahr ertaubte Menschen),
  • hochgradig schwerhörige Menschen, deren Restgehör trotz Hörhilfe (z. B. Hörgerät oder Cochlear-Implantat) nicht zur Sprachaufnahme ausreicht,
  • vollständig (nach dem 7. Lebensjahr) ertaubte Menschen,
  • taubblinde Menschen.

Ebenfalls berechtigt sind Menschen mit Behinderungen mit starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit (z. B. wegen autistischer Störung, einer Aphasie oder Dysarthrie).

 
Hinweis

Nicht hörbehinderte Menschen

Nicht zum berechtigten Personenkreis der Menschen mit Hörbehinderungen zählen Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen (z. B. Gedächtnis- und Denkstörungen, Psychosen).

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