1Der in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung genannte Arbeitnehmer hat zum Nachweis der Eigenschaft des Saisonarbeiters seinen Arbeitsvertrag mit dem Sichtvermerk der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats vorzulegen, in dessen Gebiet er sich zur Ausübung seiner Beschäftigung begibt oder in dessen Gebiet er seine Beschäftigung ausgeübt hat. 2Werden in diesem Mitgliedstaat keine Saisonarbeitsverträge abgeschlossen, so stellt der Träger des Beschäftigungslandes gegebenenfalls bei Beantragung von Leistungen eine Bescheinigung aus, in der anhand der Angaben der betreffenden Person der Saisoncharakter der Tätigkeit bescheinigt wird, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

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