Für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Pflichtbeiträge als solche in der irrtümlichen Annahme einer Versicherungspflicht gezahlt worden;
  • sie wurden nicht vom Rentenversicherungsträger beanstandet und erstattet.

Die Nachzahlung kann innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist. Werden die Pflichtbeiträge zwar beanstandet, aber nicht erstattet, gelten sie als freiwillige Beiträge. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass die Beiträge nicht erstattet wurden. So können u. a. die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge nicht erstattungsfähig sein – z. B. weil eine Reha-Maßnahme durchgeführt wurde – oder sie wurden nicht zurückgefordert.

Die Nachzahlung oder Fiktion setzten voraus, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, für die die Beiträge nachgezahlt werden oder für die sie als freiwillige Beiträge gelten.

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