Für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner gelten allgemeine Vorschriften für freiwillig Krankenversicherte. Die Beitragsbemessung wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.[1] Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.

2.1 Reihenfolge der Einkommensarten

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander

  • der Zahlbetrag der Rente,
  • der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
  • das Arbeitseinkommen und
  • die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen,

bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.[1] Durch diese Bestimmung sollen Zweifelsfragen hinsichtlich der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Einnahmen ausgeräumt werden.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören u. a. Mieteinnahmen, Zinserträge und Dividenden auf Aktien. Nicht mehr berücksichtigt wird aufgrund der Rechtsprechung des BSG[2] das Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung.

2.2 Für die Beitragsberechnung maßgebliche Beitragssätze

Für die Berechnung des Beitrags für freiwillig versicherte Rentner sind je nach Art des Einkommens unterschiedliche Beitragssätze anzuwenden.[1] Die Beiträge des freiwillig versicherten Rentners aus den Einnahmearten

  • Arbeitsentgelt,
  • Rente,
  • Versorgungsbezug und
  • Arbeitseinkommen

sind mit dem bundeseinheitlichen allgemeinen, festgesetzten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berechnen (seit 1.1.2015 insgesamt 14,6 %). Für die sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, wie z. B. Miet- und Kapitaleinkünfte, wird dagegen mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % gerechnet. Für ausländische Renten beträgt der Beitragssatz die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %).

Hinzu kommt der von der Krankenkasse des freiwillig versicherten Rentners erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

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