Begriff

Die Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Selbstständiger orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Selbstständigen. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Regeleinstufung vor, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Sofern der selbstständig Tätige über geringere Einkünfte verfügt, kann auf Antrag eine einkommensbezogene Beitragseinstufung erfolgen. Hierzu hat der selbstständig Tätige entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen (z. B. Einkommenssteuerbescheid). Sofern der selbstständig Tätige den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab Beginn der 7. Kalenderwoche der Arbeitsunfähigkeit wünscht, ist für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung maßgebend. Andernfalls ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessung der Selbstständigen richtet sich nach § 240 SGB V. Darüber sind die vom GKV-Spitzenverband erlassenen "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" zu beachten. Auch die Rechtsprechung hat sich in vielfältiger Weise mit den für selbstständig Erwerbstätige zu beachtenden Grundsätzen befasst.

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