Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler sind bei der Beitragsberechnung die Einnahmen in der Reihenfolge

  • Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
  • Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
  • Arbeitsentgelt aus einer (nicht geringfügig entlohnten) Beschäftigung,
  • sonstige Einnahmen

zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Die Rangfolgeregelung des § 238a SGB V, wonach als beitragspflichtige Einnahmen zunächst

  • die Rente,
  • die Versorgungsbezüge und dann
  • das Arbeitseinkommen

heranzuziehen sind, gilt für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige mit Renten- u./o. Versorgungsbezug nicht. Bei diesen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen wird das Versicherungsverhältnis von der selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht von den Altersbezügen geprägt.

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