Die lohnsteuerliche Behandlung von Asylbewerbern bzw. Flüchtlingen ist unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und etwaigen damit verbundenen Beschäftigungsverboten. Nach der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gelten für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs die üblichen Arbeitgeberpflichten.[1] Wie bei anderen Arbeitnehmern auch, muss das Lohnbüro – unabhängig von arbeitsrechtlichen Besonderheiten – bei der Einstellung von Flüchtlingen und Asylsuchenden für Zwecke des Lohnsteuerverfahrens zunächst ein Lohnkonto einrichten. Die hierfür erforderlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber entweder im elektronischen Abrufverfahren bei der ELStAM-Datenbank abrufen (ELStAM-Datensatz) oder er muss diese einer vom jeweiligen Finanzamt ausgestellten Papier-(Lohnsteuer)bescheinigung entnehmen (ELStAM-Bescheinigung).[2]

IdNr erforderlich für ELStAM-Abruf

Grundvoraussetzung für die Teilnahme eines Arbeitnehmers am elektronischen Lohnsteuerverfahren ist die Vergabe einer persönlichen Identifikationsnummer (IdNr). Diese wird bei Geburt oder bei Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Mitteilung durch die Meldebehörde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gebildet. Entscheidend für die lohnsteuerliche Erfassung von Arbeit aufnehmenden Asylbewerbern oder Flüchtlingen in der Lohnbuchhaltung ist deshalb zunächst die melderechtliche Behandlung dieser Personen.

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