Die Verwendung des Wertguthabens kann auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer für gesetzliche Freistellungsansprüche beansprucht werden.[1]

Dies gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei

Der Anspruch besteht zudem nur für individuelle Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem 1.1.2009 geschlossen worden sind.[2] Für am 1.1. 2009 bestandene individuelle Wertguthabenvereinbarungen kann dieser Anspruch allerdings nachträglich aufgenommen werden.

Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Die entsprechende Regelung benennt hierzu z. B. die Verwendung für Zeiten,

  • die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder
  • in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt.

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