Die Mittel für die Ausgaben einer Berufsgenossenschaft werden nach §§ 150 ff. SGB VII im Umlageverfahren allein von den Unternehmern getragen, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Dabei werden die Beiträge grundsätzlich nach dem Entgelt des Versicherten im Unternehmen und nach dem Grad der Unfallgefahr (nach Gefahrenklassen) bemessen.

Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der Beträge für die Bildung der Rücklage und der Beschaffung von Betriebsmitteln decken (nachträgliche Bedarfsdeckung).

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