keine Anrechnung Bezugsdauer S-Kug (104.4)

Nach § 101 Abs. 1 haben Betriebe der Bauwirtschaft in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kug. Die in § 104 Abs. 4 getroffene Regelung trägt dieser Sonderform des Kurzarbeitergeldes in der Weise Rechnung, dass die Bezugszeit von Saison-Kug nicht auf die Bezugsdauer des Kug als (fristverlängernde) Unterbrechungszeit i.S. des § 104 Abs. 2 angerechnet wird.

Beispiel Hochbaubetrieb:

Kug-Bezugsdauer läuft 01.09.2019 bis 31.08.2020.

1. Kug-Bezug vom 01.09.2019 bis 30.11.2019
  (mit Anzeige über Arbeitsausfall)
2. S-Kug-Bezug

vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 und

vom 01.02.2020 bis 28.02.2020
3. Kug-Bezug vom 01.04.2020 bis 31.08.2020
  (Fortsetzung ohne Anzeige über Arbeitsausfall).

Hätte die Kurzarbeit erst in der Schlechtwetterzeit (ab 01.12.2019) begonnen, wäre für die ggf. erforderlich werdende Kurzarbeit ab April 2020 eine Anzeige über Arbeitsausfall rechtlich unerlässlich.

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