Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschlüsse des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Unmittelbare Wirkung. Umfang. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Bestimmung des Geburtsdatums im Hinblick auf die Vergabe einer Sozialversicherungsnummer und die Gewährung einer Altersrente

 

Beteiligte

Kocak

Ibrahim Kocak

Ramazan Örs

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken

Bundesknappschaft

 

Tenor

Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, auf türkische Arbeitnehmer eine Regelung anzuwenden, nach der für die Gewährung einer Altersrente und für die insoweit vergebene Versicherungsnummer dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber einem Sozialleistungsträger des betreffenden Staates ergibt, und ein anderes Geburtsdatum nur berücksichtigt wird, wenn es sich aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt dieser Angabe ausgestellt worden ist.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-102/98 und C-211/98

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Ibrahim Kocak

gegen

Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken(C-102/98)

und

Ramazan Örs

gegen

Bundesknappschaft (C-211/98)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, des Artikels 37 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls, des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nicht veröffentlicht) und des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

in der Rechtssache C-102/98

  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte I. Brinker und R. Karpenstein, Brüssel,

in der Rechtssache C-211/98

  • von Ramazan Örs, vertreten durch Rechtsanwalt H.-H. Volkenborn, Herten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch E. Röder und C.-D. Quassowski,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und A. de Bourgoing, Abteilungsleiterin und Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Außenministeriums, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, vertreten durch Direktor N. Mayer und Ministerialrat W. D. Walloth, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, als Bevollmächtigte, von Ramazan Örs, vertreten durch Rechtsanwalt H.-H. Volkenborn, der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, in der Sitzung vom 7. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1999,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Bundessozialgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 17. Februar und 31. März 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1998 (C-102/98) und 8. Juni 1998 (C-211/98), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 des am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluß 64/732/EW...

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