Bei Erstattungen von Leistungen der Leistungsträger untereinander sind entstandene Verwaltungskosten nicht zu erstatten. Durch diesen Ausschluss sollen Streitigkeiten der einzelnen Träger über häufig geringe Verwaltungskostenbeträge vermieden werden. Im Übrigen wären Verwaltungskosten nur schwer zu beziffern. Als nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten sind solche Kosten anzusehen, die einem Träger als personelle und sächliche Aufwendungen dafür, dass er seine Aufgaben erfüllt entstehen. Im Gegensatz zu den Verwaltungskosten sind Auslagen zu erstatten, soweit ein Träger dies beantragt und wenn sie im Einzelfall 200 EUR übersteigen. Erstattungsfähig sind solche Auslagen, die einem Leistungsträger aus Anlass einer Leistungsgewährung entstehen. Auslagen sind solche Kosten, die einem Träger unabhängig von den "normalen" Verwaltungskosten bei der Leistungserbringung entstehen. Hierzu gehören z. B. Gutachterkosten für die Feststellung einer Leistungspflicht oder Aufwendungen für die Beschaffung notwendiger Unterlagen, wenn diese im Einzelfall für die Feststellung der Leistungspflicht eines Trägers erforderlich sind.

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