Zu einer unzuständigen Leistungserbringung kann es aus 2 unterschiedlichen Gründen kommen:

  1. Unkenntnis der Unzuständigkeit

    Ein Sozialleistungsträger kann irrtümlich Leistungen erbringen. Hierzu kann es beispielsweise aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Leistungsberechtigten oder aufgrund anderer Fehler bei der Leistungsgewährung kommen.

  2. Leistung bei unklarer Rechtslage

    Ein Leistungsträger kann auch bei unklarer Rechtslage Leistungen erbringen, wenn z. B. (noch) nicht geklärt ist, welcher Träger zuständig ist, aber eine Benachteiligung des Berechtigten vermieden werden soll.

    Die Vorschrift des § 105 SGB X ist von besonderer Bedeutung im Rahmen der Erstattungsregelungen zwischen Sozialleistungsträgern. In einer Vielzahl von Fällen ist § 105 SGB X die einschlägige Rechtsnorm dafür, dass Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.. Die folgenden Bereiche sind beispielhaft herauszuheben:

    • Erstattungen zwischen Krankenversicherungsträgern untereinander

      Erstattungen dieser Art werden erforderlich, wenn die Krankenkasse des Berechtigten Leistungen erst erbracht hat, nachdem der Versicherte seine Krankenkasse gewechselt hat. Die leistende Krankenkasse kann ggf. noch nicht über den Krankenkassenwechsel informiert gewesen sein und hat somit in Unkenntnis der Unzuständigkeit Leistungen, beispielsweise Krankenhausbehandlung, erbracht. In diesen Fällen entsteht ein Erstattungsanspruch gegenüber derjenigen Krankenkasse, bei der der Versichert zum Zeitpunkt zu dem die Leistungen erbracht wurden tatsächlich versichert war.

    • Erstattungen zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung

      Leistungen der Krankenkasse sind in den Fällen ausgeschlossen, in denen sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind. In Fällen, in denen die Krankenkasse Leistungen erbringt – beispielsweise Krankenhausbehandlung – obwohl noch unklar ist, ob die Erkrankung des Versicherten z. B. auf eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, kann es zu Erstattungsansprüchen der Krankenkasse gegenüber der Unfallversicherung kommen. Stellt sich nachträglich heraus, dass bei dem Versicherten eine bestehende Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall die Ursache der Behandlungsbedürftigkeit ist, ist der Unfallversicherungsträger für die Kostenübernahme zuständig. Die Krankenkasse muss in diesen Fällen keine medizinischer Leistungen erbringen. Es besteht gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen.

In der nachfolgenden Übersicht werden die unterschiedlichen Merkmale der jeweiligen Vorschriften über die Erstattungsansprüche aufgelistet:

 
§ 102 SGBX § 103 SGBX § 104 SGBX § 105 SGBX
  • Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
  • Leistungserbringung für einen anderen endgültig leistungsverpflichteten Träger
  • nur vorläufige Leistungserbringung
  • Vorleistung aufgrund gesetzlicher Vorschrift
  • Gleichrangigkeit von Vorleistung und Anspruchsleistung von Anfang an
  • nachträgliches und rückwirkendes Entfallen des Anspruchs auf die bereits erbrachte Leistung und deren Rechtsgrund
  • rechtmäßige Leistungserbringung wegen nachrangiger Verpflichtung
  • Leistungsberechtigter hat gegenüber mehreren Leistungsträgern gleichartige Ansprüche, die aber nur einmal erfüllt werden
  • Vorrang-Nachrang-Verhältnis der Leistungsträger von Anfang an rechtlich geregelt
  • Fortbestehen der Zuständigkeit des nachrangigen Trägers
  • Leistungserbringung ohne Rechtsgrundlage
  • Leistung durch einen unzuständigen Träger von Anfang an (Unkenntnis über die Unzuständigkeit, oder Unklarheit über die Rechtslage
  • gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 102 SGB X nicht vorliegen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge