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Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Innerhalb des Sozialrechtes kann es aus verschiedenen Gründen dazu kommen, dass einzelne Sozialleistungsträger Leistungen an Versicherte erbringen, obwohl ein anderer Leistungsträger zuständig gewesen wäre. Im SGB X sind daher entsprechende Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander vorgesehen. Dabei wird zunächst danach unterschieden, wer einen Erstattungsanspruch geltend macht. Ansprüche können durch den

  • vorläufig leistenden Leistungsträger,
  • Leistungsträger, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist,
  • nachrangig verpflichteten Leistungsträger,
  • unzuständigen Leistungsträger

geltend gemacht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind in §§ 102 bis 105 SGB X enthalten.

1 Erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger

1.1 Vorläufiger Leistungsträger

Die Vorschrift des § 102 SGB X bildet die Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers.

Der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist demjenigen Leistungsträger gegenüber erstattungspflichtig, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Der Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.[1]

Die Erbringung vorläufiger Leistungen ist im Sozialrecht vorgesehen, damit Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern oder Unklarheiten über die Zuständigkeit nicht zulasten der Sozialleistungsberechtigten gehen. Daher sieht u. a. die Vorschrift des § 43 SGB I vor, dass ein zuerst angegangener Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Leistungen erbringen kann oder muss. Neben dieser allgemeinen Vorschrift bestehen zum Teil spezialgesetzliche Vorschriften in den einzelnen Leistungsgebieten wie beispielsweis...

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