1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich unverändert.
§ 102 ist im Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X verortet, der die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander regelt. Die Vorschrift beinhaltet hinsichtlich möglicher Erstattungsansprüche eine Sonderregelung für Fälle, in denen ein Leistungsträger bei unklarer Zuständigkeit und aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift vorläufig Leistungen zu erbringen hatte, die für die Dauer der Zuständigkeitsklärung zwischen verschiedenen Leistungsträgern der finanziellen Absicherung von Leistungsberechtigten dienen. Ein Anwendungsfall nach § 102 könnte sich z. B. ergeben, solange noch unklar ist, ob für einen Leistungsberechtigten bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V) oder auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 45 SGB VII) oder auf Krankengeld der sozialen Entschädigung (§ 47 SGB XIV) als Leistung der Versorgungsverwaltung besteht. In solchen Fällen soll die Dauer des Verfahrens zur Klärung der Zuständigkeit nicht zulasten der anspruchsberechtigten Person gehen.
§ 102 Abs. 1 regelt den Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen zu erbringen hatte, gegenüber einem endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger.
§ 102 Abs. 2 regelt den Umfang des Erstattungsanspruchs nach Abs. 1 der Vorschrift. Abweichend von den in §§ 103 Abs. 2, 104 ...