Der Umfang des Erstattungsanspruches nach der Vorschrift des § 104 SGB X richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Die Abwicklung von Erstattungsansprüchen, wenn mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet sind, regelt die Vorschrift des § 104 Abs. 4 SGB X. In diesen Fällen kann der Leistungsträger der die Sozialleistung erbracht hat, die Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 SGB X mit befreiender Wirkung geleistet hat.

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