Der Bezirk einer Ersatzkasse kann durch Satzungsregelung auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder auch auf das gesamte Bundesgebiet erweitert werden. Die entsprechende Satzungsregelung bedarf der Genehmigung der vor der Erweiterung zuständigen Aufsichtsbehörde.

Ersatzkassen können sich auch auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Eine Schließung ist möglich, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert wird. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. Die Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Soziale Sicherung mit Sitz in Bonn) bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens 8 Wochen liegen müssen.

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