Während eines Aufenthaltes außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund besteht weiter ein Leistungsanspruch, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt zugestimmt hat. Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist diese Zustimmung zu erteilen. Das sind zum Beispiel Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.

Das Jobcenter soll eine Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund in der Regel für insgesamt längstens 3 Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Abwesenheit auch länger dauern, insbesondere dann, wenn die Eingliederung der leistungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist.

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