Die Krankenkasse bewilligt das Krankengeld regelmäßig für die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Bewilligungsabschnitt). Wenn sich die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus fortsetzt, ist eine weitere ärztliche Bescheinigung erforderlich.[1] Die Fortsetzungserkrankung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende des Bewilligungsabschnitts ärztlich festzustellen.[2]

 
Hinweis

Ärztliche Feststellung

Es ist eine Obliegenheit des Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen. Eine Ausnahme von den Folgen einer Obliegenheitsverletzung ist anerkannt, wenn

  • der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan hat und
  • die verspätete Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit in die Verantwortung des Vertragsarztes oder der Krankenkasse fällt.

Davon ist auszugehen, wenn

  • die Feststellung wegen der nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes unterblieben ist, die Arbeitsunfähigkeit könne krankengeldunschädlich auch noch rückwirkend im Nachhinein attestiert werden oder[3]
  • der Versicherte rechtzeitig die Arztpraxis (auch ohne Termin) aufsucht, die Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit wegen eines aktuell hohen Patientenaufkommens auf einen späteren Termin verschoben wird.[4]

Bei Versicherungspflichtigen ist es für das Stammrecht auf Krankengeld unschädlich, wenn die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Monats nach dem vorhergehenden Bewilligungsabschnitt ärztlich festgestellt wird.[5]

Allerdings ruht der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes in dieser Zeit wegen der verspäteten ärztlichen Feststellung.[6]

Eine verspätete ärztliche Feststellung der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit beendet die Mitgliedschaft und damit den Anspruch auf Krankengeld.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzungserkrankung

Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer ist seit dem 15.8. arbeitsunfähig krank und erhält seit dem 26.8. Krankengeld. Die Krankenkasse hat zuletzt Krankengeld für die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 7.9. (Samstag) bewilligt. Die Fortsetzungserkrankung über den 7.9. hinaus ist spätestens am 9.9. (Montag) ärztlich festzustellen.

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