Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange das Stammrecht auf Krankengeld besteht.[1] Zum Erhalt der Mitgliedschaft ist vorausgesetzt, dass der Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines Versicherungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss daran entsteht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht festgestellt wird oder an diesem Tag eine stationäre Behandlung beginnt.[2]

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt auch bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn die Fortsetzung jeweils fristgerecht festgestellt wird.[3]

Dem Versicherten obliegt, dass die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitige ärztlich festgestellt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Erhalt der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen

  • Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers endet mit dem 30.11., weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Arbeitnehmer sucht am 30.11. wegen einer Erkrankung einen Arzt auf. Dieser stellt am selben Tag fest, dass der Arbeitnehmer bis auf Weiteres arbeitsunfähig ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 30.11. und führt zum Erhalt der Mitgliedschaft für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft bleibt ebenfalls erhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit erstmals am 1.12. ärztlich festgestellt wird oder an diesem Tag eine Krankenhausbehandlung beginnt.
  • Ein Arbeitnehmer ist bis zum 11.4. arbeitsunfähig krank. Die Krankenkasse bewilligt bis dahin das Krankengeld (Bewilligungsabschnitt). Die fortgesetzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 18.4. wird fristgerecht am 12.4. ärztlich festgestellt. Die Mitgliedschaft und der Anspruch auf Krankengeld bleiben bis zum 18.4. erhalten.
  • Ein Arbeitnehmer lässt seine Fortsetzungserkrankung verspätet ärztlich feststellen (anstatt am 14.4. erst am 20.4.). Der Anspruch auf Krankengeld ruht vom 14.4. bis zum 20.4. Das Stammrecht auf Krankengeld besteht weiterhin. Die Mitgliedschaft bleibt deswegen ununterbrochen erhalten.
  • Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer stellt trotz einer wirksamen Aufforderung den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht fristgerecht bis zum 15.4., sondern erst am 5.5. Die Arbeitsunfähigkeit besteht ununterbrochen fort und wurde jeweils fristgerecht ärztlich festgestellt und der Krankenkasse gemeldet. Das Krankengeld fällt mit dem 15.4. weg und lebt erst am 5.5. wieder auf. Das Stammrecht wird dadurch nicht berührt. Die Mitgliedschaft besteht ununterbrochen fort.
 
Hinweis

Anspruch auf Krankengeld

  • Anspruch besteht auch, wenn Krankengeld nicht gezahlt wird, weil der Anspruch ruht (z. B. weil die Arbeitsunfähigkeit verspätet gemeldet wird oder eine Fortsetzungserkrankung verspätet ärztlich festgestellt wird). Die Mitgliedschaft bleibt auch während entsprechender Zeiten erhalten.
  • Das Stammrecht und der Anspruch auf Krankengeld enden, wenn eine Fortsetzungserkrankung nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wird. Damit endet auch die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Krankengeldbeziehers. Ausnahmen sind nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn rechtzeitig innerhalb der zeitlichen Grenzen die Arztpraxis aufgesucht wurde, um eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Kommt es dabei nicht zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus Gründen, die dem Vertragsarzt oder Krankenkasse zuzurechnen sind, ist die verspätete Feststellung dem Versicherten nicht anzulasten (z. B. wenn der Versicherte ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Praxis des behandelnden Arztes zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, und dort wegen hohen Patientenaufkommens auf einen späteren Termin verwiesen wird).[5]

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