Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Sozialleistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

2.1 Gutachter

Ist für die Entscheidung die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes (MD), erforderlich, beträgt die Entscheidungsfrist 5 Wochen. Wenn die Krankenkasse eine solche gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich – das heißt sofort ohne schuldhaftes Verzögern – einzuholen. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Für den MD gilt eine Frist von 3 Wochen, innerhalb der die gutachtliche Stellungnahme zu erfolgen hat.

2.2 Gutachter bei zahnärztlicher Behandlung

Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von 4 Wochen Stellung.

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