Begriff

Für Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung, die nicht nachgewiesen, sondern (nur) glaubhaft gemacht sind, werden als Beitragsbemessungsgrundlage zur Ermittlung von Entgeltpunkten grundsätzlich bestimmte Durchschnittsverdienste (Tabellenwerte) zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Berufsausbildungszeiten werden feste Entgeltpunkte vergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich überwiegend aus § 256b SGB VI. Die grundsätzlich nach dieser Norm heranzuziehenden Tabellenwerte ergeben sich entweder für Leistungsgruppen aus den Anlagen 1 bis 16 FRG oder für Qualifikationsgruppen (Anlage 13 zum SGB VI) aus den Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum SGB VI. Ist die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, richtet sich die Bestimmung der Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 1 SGB VI.

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