Wird eine Beschäftigung neben einer Altersrente als Teilrente ausgeübt, dann besteht Versicherungspflicht und weitere Rentenanwartschaften werden erworben. Dies gilt – anders als bei einer Vollrente – auch für eine Beschäftigung während des Teilrentenbezug nach der Regelaltersgrenze. Seit 1.1.2023 bestehen auch bei vorgezogenen Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr, um eine Vollrente beziehen zu können. Eine Teilrente wird ab diesem Zeitpunkt also nur dann gewährt, wenn sie vom Versicherten ausdrücklich nach § 42 SGB VI gewählt wird.

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