Begriff

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) hat zum 1.1.2015 die frühere Krankenversicherungskarte ersetzt und ist eine Chipkarte, deren gespeicherter Inhalt teilweise variabel ist (Pflichtangaben, freiwillige Angaben). Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Des Weiteren soll sie der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen. Die Karte wird von der Krankenkasse ausgestellt, bei der der Patient versichert ist und gilt für die Dauer der Mitgliedschaft. Die Gültigkeit der Karte kann befristet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für die elektronische Gesundheitskarte bestimmen die § 291 SGB V und §§ 291a ff. SGB V und mit Einführung des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) vom 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 die §§ 306 ff. SGB V.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge