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Elektronische Gesundheitskarte (Datenschutz)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) hat zum 1.1.2015 die frühere Krankenversicherungskarte ersetzt und ist eine Chipkarte, deren gespeicherter Inhalt teilweise variabel ist (Pflichtangaben, freiwillige Angaben). Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Des Weiteren soll sie der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen. Die Karte wird von der Krankenkasse ausgestellt, bei der der Patient versichert ist und gilt grds. für die Dauer der Mitgliedschaft. Die Gültigkeit des Chips in der Karte beträgt maximal 5 Jahre.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für die elektronische Gesundheitskarte bestimmen die § 291 SGB V und §§ 291a ff. SGB V und mit Einführung des "Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (TI) (Patientendaten-Schutz-Gesetzes – PDSG)" vom 14.10.2020 (BGBl 2020, S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 – auch zur elektronischen Patientenakte ab 2021 – die §§ 306 ff. SGB V. Seitdem wurden die Regelungen dem fortschreitenden Digitalisierungsprozess angepasst durch verschiedene weitere Gesetze, u. a.

  • "Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG)" vom 3.7.2021 (BGBl 2021, Nr. 28),
  • "Gesetz zur Personalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)" vom 20.12.2022 (BGBl 2022, Nr. 56),
  • "Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) "vom 22.3.2024 (BGBl ...

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