Der Versicherte ist berechtigt, Daten eigenständig zu löschen bzw. ggf. die Löschung zu verlangen.[1] Es gibt differenzierte Regelungen zur Löschung der Daten. So bleiben z. B. Daten, die für Abrechnungszwecke benötigt werden oder bestimmte Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, von dem grundsätzlichen Löschungsanspruch unberührt. Auch sollen mindestens die letzten 50 Zugriffe auf die Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen.

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