Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend aufzuklären. In allgemein verständlicher Form muss sie Informationen über die Funktionsweise der Karte zur Verfügung stellen, einschließlich der Art der

  • auf ihr zu erhebenden,
  • zu verarbeitenden oder
  • zu nutzenden personenbezogenen

Daten.

Mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Versichertendaten zu den freiwilligen Anwendungen kann erst begonnen werden, wenn die Versicherten jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker dazu ihre Einwilligung erklärt haben. Die Einwilligung ist bei erster Verwendung der Karte vom Leistungserbringer auf der Karte zu dokumentieren. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar und kann auf einzelne freiwillige Anwendungen beschränkt werden. Die Anforderungen zum Datenschutz bei dem Einsatz mobiler Speichermedien werden gesetzlich vorgeschrieben.

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