Die auf dem informationellen Selbstbestimmungsrecht beruhende Datenhoheit der Patienten und der Grundsatz der Freiwilligkeit der Speicherung von Gesundheitsdaten werden durch folgende Eckpunkte sichergestellt:

  • Die Patienten können entscheiden, ob und welche Daten aus den freiwilligen Anwendungen sie einem Leistungserbringer zugänglich machen.
  • Den Patienten muss es möglich sein, die für sie gespeicherten Daten zu lesen.
  • Spätestens bei der Versendung der Karte hat die Krankenkasse die Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher Form über deren Funktionsweise, einschließlich der Art und der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren.
  • Mit dem Erheben, der Verarbeitung und Nutzung von Daten der Versicherten zu den freiwilligen Anwendungen darf erst dann begonnen werden, wenn der Versicherte jeweils gegenüber dem Arzt, Zahnarzt, Apotheker usw. dazu seine Einwilligung erklärt hat.
  • Die Einwilligung ist bei der ersten Verwendung der Karte vom Leistungserbringer (oder unter dessen Aufsicht von einer Person, die bei dem Leistungserbringer oder in einem Krankenhaus als berufsmäßiger Gehilfe oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig ist) auf der Karte zu dokumentieren.
  • Der Versicherte ist darüber aufzuklären, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist und auf welche Anwendungen er die freiwilligen Angaben beschränken kann.
  • Bedingungen für einen Zugriff der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker usw. ist der Heilberufsausweis oder ein entsprechender Berufsausweis, mit dem auf die Daten in der Gesundheitskarte zugegriffen werden darf.[1]

Im Ergebnis ist durch geeignete Maßnahmen die Vertraulichkeit der konkreten elektronischen Kommunikationsbeziehung unter der Kontrolle des Betroffenen entsprechend dem gegenwärtigen technischen Stand sicherzustellen.

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