Bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sollten zunächst die maßgebenden Sozialversicherungstage (SV-Tage) festgestellt werden. Für den Monat, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, sind die SV-Tage immer bis zum letzten Tag des Monats zu berücksichtigen. Folglich sind bei einer Auszahlung während der laufenden Beschäftigung, z. B. am 15.7., die SV-Tage bis einschließlich 31.7. anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei Einmalzahlung im Mai

Neben einem regelmäßigen monatlichen Gehalt von 4.550 EUR wird am 22.5.2024 ein Urlaubsgeld von 4.550 EUR gezahlt. Der beitragspflichtige Teil des Urlaubsgeldes ist wie folgt zu berechnen:

 
  Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.175 EUR 7.550 EUR
anteilige Beitragsbemessungsgrenze Januar bis Mai 2024 (5 × 5.175 EUR =) 25.875 EUR (5 × 7.550 EUR =) 37.750 EUR
./. beitragspfl. Arbeitsentgelt Januar bis Mai (5 × 4.550 EUR) 22.750 EUR 22.750 EUR
verbleiben 3.125 EUR 15.000 EUR

Von dem Urlaubsgeld sind 3.125 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe (4.550 EUR) beitragspflichtig. Daraus ergibt sich für Mai ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung von (4.450 EUR + 3.125 EUR =) 7.675 EUR und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von (4.550 EUR + 4.550 EUR =) 9.100 EUR.

Die in dem vorherigen Beispiel aufgezeigte Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn das laufende Arbeitsentgelt zzgl. der Einmalzahlung die Beitragsbemessungsgrenzen des Entgeltzahlungszeitraums nicht überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Entgelt und Einmalzahlung unterschreiten Beitragsbemessungsgrenze

Im November 2024 wird neben einem Gehalt von 1.400 EUR eine Weihnachtszuwendung i. H. v. 1.400 EUR gezahlt. Da der Gesamtbetrag von 2.800 EUR die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2024 der Kranken- und Pflegeversicherung (5.175 EUR) sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung (7.550 EUR) nicht überschreitet, ist die aufwendige Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung nicht erforderlich. Im November 2024 werden die Beiträge in allen Versicherungszweigen aus 2.800 EUR berechnet.

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