Zusammenfassung

 
Begriff

Für bestimmte Bedarfe, die nicht vom Regelsatz umfasst sind, können einmalige Leistungen gewährt werden. Dazu gehört die Erstausstattung

  • für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • für Bekleidung,
  • bei Schwangerschaft und Geburt sowie

die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 31 SGB XII geregelt.

1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch auf die abschließend aufgeführten einmaligen Leistungen besteht, wenn die im Begriff genannten Dinge benötigt werden und Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird.

 
Hinweis

Feststellung der Bedürftigkeit

Einen Anspruch hat auch, wer zwar keine Regelsatzleistungen bekommt, aber den einmaligen Bedarf nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln decken kann. Bei der Frage, ob jemand bedürftig ist, wird zunächst der potenzielle Regelsatz inkl. der Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt. Das vorhandene Einkommen wird dann gegenübergestellt. Das Gesetz erlaubt es, auch künftiges Einkommen zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür ist ein Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern ist das Einkommen und Vermögen beider zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

6-Monats-Zeitraum

Der einmalige Bedarf wird am 1.4. beantragt und am 15.4. bewilligt. In den Monaten Mai bis Juli hat die Bedarfsgemeinschaft keine zusätzlichen Einnahmen, im August hat ein Ehepartner ein zusätzliches Einkommen, im September und Oktober haben beide Ehepartner ein zusätzliches Einkommen. Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, die Einkommen von April bis September heranzuziehen.

Über welchen Zeitraum innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Einkommen berücksichtigt wird, steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Diese nachträgliche Berücksichtigung stellt eine Unsicherheit für den Leistungsberechtigten dar, auf die man ihn hinweisen muss.

Bei voraussichtlich gleichbleibendem Einkommen kann über den zumutbaren Einkommenseinsatz bereits zusammen mit dem einmaligen Bedarf entschieden werden.

2 Erstausstattungen für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

2.1 Definition Erstausstattung

Der Begriff "Erstausstattung" ist eng auszulegen. Er erfasst Fälle, in denen eine Wohnung neu einzurichten ist, weil sie vorher nicht existierte oder die Einrichtung im Ganzen zerstört wurde. Ein Wohnungsbrand, Flutkatastrophen oder die Gründung eines eigenen Wohnsitzes sind Beispiele. Letzteres kommt bei Familiengründung, nach Scheidung, überwundener Obdachlosigkeit oder einer Haftstrafe in Betracht.

Bei einer nur teilweise zerstörten Wohnungseinrichtung muss der Sozialhilfeträger nur leisten, wenn der überwiegende Teil neu angeschafft werden muss.

 
Hinweis

Keine Einzelgegenstände

Defekte oder verbrauchte Einzelgegenstände werden nicht als einmaliger Bedarf anerkannt. Solche Kosten müssen aus dem Regelsatz bestritten werden. Gleiches gilt für die Kosten einer Renovierung beim Einzug in eine neue Wohnung.

2.2 Umfang der Erstausstattung

Im Rahmen der Erstausstattung gilt es, ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse (Aufenthalt, Schlafen, Essen) sicherstellt. Was das konkret bedeutet, richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Erstausstattung wird in der Regel durch einen Pauschalbetrag erbracht. Berechtigte können auch auf die Beschaffung gebrauchter, gut erhaltener Möbel verwiesen werden.

Ein Fernseher dient der Information oder dem Freizeitvergnügen und ist deshalb nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht als einmaliger Bedarf zu gewähren.[1] Hierfür kommt allenfalls ein Darlehen in Betracht.

2.3 Zeitpunkt der Geltendmachung

Der Berechtigte hat die Leistung zu beantragen, bevor er seinen Bedarf deckt. Hat der Sozialhilfeträger eine Entscheidung in einem eilbedürftigen Fall jedoch nicht rechtzeitig getroffen, ist die eigenständige Bedarfsdeckung unschädlich.[1]

[1] BVerwG, Urteil v. 23.6.1994, 5 C 26/92.

3 Erstausstattungen für Bekleidung

Die Regelung verfolgt das Ziel, dass sich der Berechtigte nicht äußerlich negativ durch Kleidung von der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Dies gilt besonders für Kinder und Jugendliche, um eine Ausgrenzung zu verhindern.

Trotzdem sind von der Regelung nicht die Bedarfe erfasst, die durch Wachstum oder den normalen Verschleiß der Kleidung entstehen.[1]

Nur der Gesamtverlust der Bekleidung aufgrund besonderer Umstände soll abgedeckt werden. Ausdrücklich genannt ist der besondere Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt, der auch die Säuglingsausstattung umfasst.[2]

Der Berechtigte darf mit gebrauchter, gut erhaltener Kleidung ausgestattet werden, solange nicht pauschal auf Kleiderkammern der Wohlfahrtpflege verwiesen wird.

Die Leistungen können als Pauschalen erbracht werden.

4 Orthopädische Schuhe/therapeutische Geräte

Die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden. Auf entsprechende Rückmeldungen aus der Praxis hat der Gesetzgeber reagiert. Diese Kosten werden als einmalige Leistungen a...

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