Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialrecht: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Existenzsicherungssystems, also eine Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. § 39SGB VIII weist diese Aufgabe aber für Leistungsempfänger der Jugendhilfe dem SGB VIII zu. Insoweit geht die Jugendhilfe der Sozialhilfe und der Grundsicherung vor (§ 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII).

1 Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch auf die einmaligen Leistungen besteht, wenn eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe oder Hilfe für junge Volljährige geleistet wird. Die einmaligen Leistungen sind also nur ein Leistungsannex zu diesen Hilfen. Sie müssen gewährt werden, wenn der Bedarf nicht schon durch laufende Leistungen gedeckt wird, wie z. B. Feiern und Geschenke bei Festen (Kindergeburtstag, Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe, Weihnachten).

2 Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist lediglich Auswahlermessen zwischen der Gewährung einer vollen Leistung (Beihilfe) oder einer Teilleistung (Zuschuss), nicht aber Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Leistung gewährt wird.

3 Umfang

Die Leistung umfasst den Erwerb des Führerscheins (auch bei mehrmaligen Versuchen), mehrtägige Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienreisen oder Erstaustattung mit Bekleidung.

 
Wichtig

Unterschied zur Sozialhilfe

Im Unterschied zur Sozialhilfe ist der besondere entwicklungsbedingte Bedarf des Kindes im Einzelfall zu berücksichtigen, was dazu führen kann, ein Pflegekind ebenso zu behandeln wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern.

 
Hinweis

Digitale Endgeräte bei Fernunterricht während Corona-Pandemie

Während der Corona-Pandemie sind auch die Kosten für digitale Endgeräte bei Fernunterricht, aber nicht die laufenden WLAN-Kosten, zu übernehmen.

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