Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.
Sozialrecht: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Existenzsicherungssystems, also eine Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. § 39SGB VIII weist diese Aufgabe aber für Leistungsempfänger der Jugendhilfe dem SGB VIII zu. Insoweit geht die Jugendhilfe der Sozialhilfe und der Grundsicherung vor (§ 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII).
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