Begriff

Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialrecht: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Existenzsicherungssystems, also eine Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. § 39SGB VIII weist diese Aufgabe aber für Leistungsempfänger der Jugendhilfe dem SGB VIII zu. Insoweit geht die Jugendhilfe der Sozialhilfe und der Grundsicherung vor (§ 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII).

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