Anlage A zum BMV-Z
Anlage A zum BMV-Z
Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V (BEMA)
Zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen vom 24.04.2023
Datum des Inkrafttretens: 01.07.2023
Allgemeine Bestimmungen:
3a. |
Für die Berechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung gilt § 8 Abs. 2 und 3 GOZ. Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses für zahnärztliche Leistungen vom 17.12.2012: Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass über die Anpassung des Wegegeldes und/oder der Reiseentschädigung spätestens dann zu verhandeln ist, wenn das Wegegeld und/oder die Reiseentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GOZ für einen Zeitraum von sechs Jahren nicht erhöht worden sind. |
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