Zweite Kernvoraussetzung ist, dass der Zuschuss zum Ausgleich einer Minderleistung des Arbeitnehmers am konkreten Arbeitsplatz erforderlich ist. Die Minderleistung muss dabei den üblichen Einarbeitungsaufwand übersteigen; eine betriebsübliche Einarbeitung darf nicht gefördert werden.

 
Hinweis

Vorherige betriebliche Erprobung schließt die Förderung nicht aus

Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Aktivierungsmaßnahme zu erproben, z. B. um grundsätzliche Fragen der Eignung abzuklären. Während dieser Maßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld weiter und übernimmt die sog. Maßnahmekosten (Fahrkosten usw.).[1] Ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet, ein Ausschlusstatbestand für einen späteren Eingliederungszuschuss[2] liegt damit nicht vor.

Unzureichende Deutschkenntnisse können nach den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Minderleistung begründen.

Im Falle eines Leiharbeitsverhältnisses kann ein Zuschuss in Betracht kommen, wenn die Minderleistung den Verleiher trifft, d. h. dieser selbst einen maßgeblichen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung erbringen muss bzw. dem Entleiher insoweit günstigere Konditionen einräumen muss. Der Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung kann z. B. durch eine Qualifizierung oder eine Beteiligung an der Einarbeitung im Entleihbetrieb erfolgen. In verleihfreien Zeiten besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Eingliederungszuschuss, da in dieser Zeit keine Minderleistung auszugleichen ist. Ausnahmen gelten für Urlaub oder für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Gute Begründung des Förderantrags ist wichtig

Mit Blick auf den gesetzlichen Förderrahmen und die Ermessensentscheidung des Arbeitsvermittlers kommt der Begründung des Förderantrags besondere Bedeutung zu. Daher sollten die Anforderungen des Arbeitsplatzes, einschließlich der notwendigen Einarbeitungsphasen und -schritte zum Ausgleich der Minderleistung, so konkret wie möglich geschildert werden.

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