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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen / 5 Beitrag aus Einkommen/Einsatz von Vermögen

Britta Berg
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Die Eingliederungshilfe bleibt auch nach der Einordnung in das SGB IX ein Leistungssystem, das im Grundsatz von der Bedürftigkeit, d. h. vom Einkommen und Vermögen der Betroffenen und ggf. der unterhaltsverpflichteten Angehörigen abhängig ist. Mit der Reform des Eingliederungshilferechts wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedoch grundlegend überarbeitet und mit Blick auf das Ziel, eine angemessene Lebensführung in größerem Maße als bisher zu sichern, deutlich verbessert. Dabei wurde insbesondere die Situation von noch erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen berücksichtigt, indem Einkommen aus Erwerbstätigkeit privilegiert wird.

Anstelle des früheren Einsatzes von Einkommen oberhalb einer Einkommensgrenze haben Leistungsberechtigte nach dem neuen Eingliederungshilferecht einen Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe zu leisten. Für die Ermittlung des Einkommens ist das steuerliche Bruttoeinkommen des Vorjahres maßgebend. Damit erfolgt der Nachweis im Wesentlichen (vereinfacht) über den Einkommensteuerbescheid. Bei Renteneinkünften ist die Bruttorente des Vorjahres zugrunde zu legen. Sofern erhebliche Abweichungen beim Einkommen zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung gegenüber den Verhältnissen des Vorjahres vorliegen, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres zugrunde zu legen.[1]

Die Pflicht, einen eigenen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb eines Freibetrags liegt. Dieser Freibetrag knüpft in unterschiedlicher prozentualer Höhe an die in den alten Bundesländern maßgebliche jährliche Bezugsgröße des Sozialversicherungsrechts[2] an. Für die Zeit ab 1.1.2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen. Danach gilt:[3]

  • ein Freibetrag von 85 % der Bezugsgröße bei ...

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