Die Eingliederungshilfe bleibt auch nach der Einordnung in das SGB IX ein Leistungssystem, das im Grundsatz von der Bedürftigkeit, d. h. vom Einkommen und Vermögen der Betroffenen und ggf. der unterhaltsverpflichteten Angehörigen abhängig ist. Mit der Reform des Eingliederungshilferechts wurden die Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedoch grundlegend überarbeitet und mit Blick auf das Ziel, eine angemessene Lebensführung in größerem Maße als bisher zu sichern, deutlich verbessert. Dabei wurde insbesondere die Situation von noch erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen berücksichtigt, indem Einkommen aus Erwerbstätigkeit privilegiert wird.

Anstelle des früheren Einsatzes von Einkommen oberhalb einer Einkommensgrenze haben Leistungsberechtigte nach dem neuen Eingliederungshilferecht einen Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen der Eingliederungshilfe zu leisten. Für die Ermittlung des Einkommens ist das steuerliche Bruttoeinkommen des Vorjahres maßgebend. Damit erfolgt der Nachweis im Wesentlichen (vereinfacht) über den Einkommensteuerbescheid. Bei Renteneinkünften ist die Bruttorente des Vorjahres zugrunde zu legen. Sofern erhebliche Abweichungen beim Einkommen zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung gegenüber den Verhältnissen des Vorjahres vorliegen, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres zugrunde zu legen.[1]

Die Pflicht, einen eigenen Beitrag aufzubringen, beginnt bei einem Betrag, der oberhalb eines Freibetrags liegt. Dieser Freibetrag knüpft in unterschiedlicher prozentualer Höhe an die in den alten Bundesländern maßgebliche jährliche Bezugsgröße des Sozialversicherungsrechts[2] an. Danach gilt:[3]

  • ein Freibetrag von 85 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
  • ein Freibetrag von 75 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und
  • ein Freibetrag von 60 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen aus Renteneinkünften.

Sonderregelungen zur Erhöhung und Begrenzung der Freibeträge gelten für minderjährige Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern, für nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner, für Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft und für unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt.[4]

Wenn das Einkommen den maßgeblichen Freibetrag übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 % des übersteigenden Betrags (aufgerundet auf volle 10 EUR) aufzubringen und von der Leistung abzuziehen.

 
Wichtig

Ausnahmeregelungen zum Beitrag aus Einkommen

Ein Beitrag ist insbesondere nicht aufzubringen

  • bei heilpädagogischen Leistungen,
  • bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • bei weiteren Leistungen.[5]

Für Personen, die am 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen haben, gilt eine Bestandsschutzregelung, nach der die bis dahin günstigeren Regelungen zum Einkommenseinsatz des Sozialhilferechts fortgelten, solange der seit 1.1.2020 geforderte Beitrag die früheren Grenzwerte übersteigt.[6]

Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen grundsätzlich die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.

Für den Vermögensbegriff verweist das Recht der Eingliederungshilfe zum Teil auf entsprechende Regelungen der Sozialhilfe[7] mit den dort auch geregelten Ausnahmen bzw. Sonderbedingungen für eine Verwertung. Danach ist beispielsweise Vermögen zur alsbaldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks oder ein Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen privilegiert.

Eine grundlegende Neuorientierung gegenüber dem Vermögensbegriff des Sozialhilferechts besteht jedoch beim sogenannten Barvermögen, für das in der Eingliederungshilfe deutliche höhere Freibeträge gelten. Damit wird dem Grundgedanken, die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht der Sozialhilfe herauszulösen, Rechnung getragen. Die für den Einsatz von Vermögen maßgebliche Freigrenze berechnet sich ebenfalls nach der o. a. Bezugsgröße des Sozialversicherungsrechts. Danach kommt eine Verwertung von Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 18 SGB XII und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag in Höhe von 150 % der jährlichen Bezugsgröße nicht in Betracht.[8] Mit der Anknüpfung an die Bezugsgröße ist die jährliche Dynamisierung des Freibetrags gewährleistet.

Soweit Vermögen einzusetzen ist, der sofortige Verbrauch oder eine sofortige Verwertung aber nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen haben, eine Härte bedeuten würde, soll die Eingliederungshilfe als Darlehen erbracht werden, ggf. unter der Voraussetzung, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.[9]

Wie beim Beitrag aus Einkommen sind auch beim Einsatz von Vermögen die o. a. Leistungen nach § 138 S...

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