Altersteilzeitgesetz

Gesetzestext

Durchführungsanweisungen

§ 1 Grundsatz

Gesetzestext

§ 1 AtG

Durchführungsanweisungen (DA)

1. Grundsatz

Gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Das Altersteilzeitgesetz beschränkt den begünstigten Personenkreis grundsätzlich auf Arbeitnehmer, die nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit Anspruch auf eine Rente wegen Alters i.S. der §§ 35 ff SGB VI haben (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und DA 2.1 Abs. 13). Auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 sind ferner Personen begünstigt, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) oder nach § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI (u.a. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl. DA 4.1 Abs. 2 und DA 5.3 Abs. 2). Arbeitnehmer, die als Bezieher einer Versorgung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z.B. Flugzeugführer, die ein Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres nach § 45 Abs. 2 Nr. 6 Soldatengesetz beziehen), haben demgegenüber keinen Zugang zur Altersteilzeitarbeit nach dem AtG, weil sie bereits vor Beginn einer etwaigen Altersteilzeitarbeit eine Versorgung beziehen, die im Grundsatz der einem vollen Erwerbsleben entsprechenden Versorgung gleichwertig ist (vgl. BSG-Urteil vom 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 R).

1.1 Geltung des Gesetzes

Altersteilzeit nach dem 31.12.2009

§ 1 Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass Altersteilzeitarbeit nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes unbefristet über den 31.12.2009 hinaus möglich ist und nicht von einer Förderung durch die BA abhängt (siehe auch DA 16.2). Allerdings müssen die weiteren Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes - z.B. Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, Zulässigkeit der Verteilung der hälftigen Arbeitszeit für die Gesamtdauer der Altersteilzeitarbeit, Vorbeschäftigungszeit, Zahlung des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages in der gesetzlichen Mindesthöhe - vorliegen.

1.2 Beibehaltung der Steuerfreiheit

Steuerfreiheit

§ 1 Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die bisherige Steuerfreiheit für den Aufstockungsbetrag i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) sowie für die Beiträge und Aufwendungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und des § 4 Abs. 2 gemäß § 3 Nr. 28 EStG unabhängig davon ist, ob Altersteilzeit nach § 4 förderfähig ist und auch für die Altersteilzeitarbeit gilt, die nach dem 31.12.2009 beginnt (vgl. DA 3.1.6 Abs. 1).

§ 2 Begünstigter Personenkreis

Gesetzestext

§ 2 AtG

Durchführungsanweisungen (DA)

2. Begünstigter Personenkreis

2.1 Geltung des Gesetzes

 

(1) Vollendung des 55. Lebensjahres

Für die Zeit ab dem 1.1.2010 werden Förderleistungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch erbracht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (siehe auch DA zu § 16).

 

(2) Begriff Arbeitgeber

Das AtG stellt ausschließlich auf den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ab. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche und juristische Person (Personen-/Kapitalgesellschaft; nicht jedoch der Konzern), die (mindestens) einen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt (oder beschäftigen will). Wer im konkreten Einzelfall als Arbeitgeber anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

 

(3) Begriff Arbeitnehmer

Arbeitnehmer i.S. des AtG ist, wer eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübt. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfasst.

 

(4) Vorbeschäftigungszeiten

Der in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. des SGB III (vgl. §§ 24 ff SGB III) gestanden haben. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung unterbrechen das Versicherungspflichtverhältnis, wenn ein Monat überschritten wird (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz

Versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz sind zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten ebenfalls zu berücksichtigen.

 

(5) Ortskräfte

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag zu einem deutschen Arbeitgeber, die im Ausland beschäftigt sind, ohne dass eine Entsendung i.S. von § 4 SGB IV vorliegt (sog. Ortskräfte), unterliegen nicht der Versicherungspflicht nach dem SGB III und erfüllen daher allein aufgrund der Auslandsbeschäftigung nicht die Vorbeschäftigungszeiten.

 

(6) Gleichgestellte Zeiten

Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Fünf-Jahresfrist eine Entgeltersatzleistung i.S. des § 26 Abs. 2 SGB III (z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) oder Alg/Alhi bzw. Alg II bezogen, so werden auch diese Zeiten zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten herangezogen. Gleiches gilt für Zeiten der Kindererziehung (z.B. von Pflegekindern) und der Inanspruchnahme von ...

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