Für Versicherte, an die am 31.12.2004 bereits eine Rentenversicherungsnummer vergeben war (Bestandsversicherte), bleibt der an diesem Tag zuständige Rentenversicherungsträger (ehem. Bundes- oder Landesversicherungsanstalt bzw. Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt oder Seekasse) in Form eines Sonderrechtsnachfolgers weiterhin zuständig. Über ein Ausgleichsverfahren soll in einem Zeitraum von 15 Jahren auch bei den Bestandsversicherten die Verteilung von 45 % zu 55 % zwischen den Bundes- und Regionalträgern hergestellt werden.

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