Selbstständige erhielten eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG, wenn sie durch eine behördlich angeordnete Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten. Diese Leistung bemaß sich nach dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.

Die Entschädigungsleistung war als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Sie wurde im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zuflusses – für das jeweilige Kalenderjahr berücksichtigt.

Die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden freiwillig krankenversicherten Selbstständigen auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

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