Die Beitragseinstufung der hauptberuflich selbstständig Tätigen erfordert eine sorgfältige Prüfung, da

  • eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten ist,
  • die Beiträge nur nach dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden dürfen,
  • die nach letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Beiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur zeitversetzt widerspiegeln und
  • bei "Existenzgründern" nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids eine Korrektur der zunächst festgesetzten Beiträge notwendig werden kann.

Für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist auf das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV abzustellen. Sofern weitere Einnahmen erzielt werden, sind diese ebenfalls beitragspflichtig (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen).

 
Wichtig

Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz bei angeordneter Quarantäne

Selbstständig Tätige erhalten im Falle einer durch die zuständige Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).[1] Bedeutsam war dies bei der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Absonderung von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen. Die Entschädigungsleistung hat Einkommensersatzfunktion und wird für die ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands[2] ist die Entschädigung nach dem IfSG als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig im Rahmen des § 240 SGB V.

Die Entschädigungsleistung wird bei den betroffenen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen erst im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung[3] für die Kalenderjahre 2020 ff., also mit einem entsprechenden "Zeitversatz" berücksichtigt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Zufluss der Entschädigungsleistung bereits in 2020 oder den jeweiligen Folgejahren stattgefunden hat bzw. erkennbar gewesen ist. Die vorläufige Beitragsfestsetzung für 2020 ff. auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids wird insofern zunächst nicht tangiert.

Entschädigungsberechtigte Selbständige haben jedoch Anspruch auf eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.[4] Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für entstandene Aufwendungen, der keinen Einnahmencharakter besitzt und demzufolge nicht der Beitragspflicht im Rahmen des § 240 SGB V unterliegt.

 
Achtung

Hilfe zum Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum

Bezieht ein Selbstständiger über einen längeren Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und übersteigt die Sozialhilfe das Arbeitseinkommen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen, kann die Annahme einer (hauptberuflichen) Erwerbstätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht ausscheiden.

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