Liegt eine schwerwiegende chronische Erkrankung vor, ist diese grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen. Darin hat der Arzt die Dauerbehandlung, die zugrundeliegende Krankheit sowie das Erfordernis einer weiteren kontinuierlichen Behandlung anzugeben. Hierfür wird ein bundeseinheitliches Formular, das sog. Muster 55, genutzt.

Zusätzlich ist der Krankenkasse im Bedarfsfall als Nachweis für den GdB, den GdS, die MdE oder den Pflegegrad eine Kopie des Bescheids vorzulegen.[1]

Wurde bei Versicherten eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 festgestellt, wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit in einem dieser Pflegegrade das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt.[2]

Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass chronisch kranke Versicherte zusätzlich seit 2008 nachzuweisen haben, dass sie regelmäßig die in § 25 Abs. 1 SGB V genannten Gesundheitsuntersuchungen vor ihrer Erkrankung in Anspruch genommen haben.[3] Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner ChronRL festlegen, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend in Anspruch genommen werden müssen.[4] Bisher enthält die ChronRL keine entsprechenden Vorgaben, sodass diese Voraussetzung in der Praxis keine Anwendung findet.

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