Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 26.10.1995; Aktenzeichen 5 N 1791/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.03.1998; Aktenzeichen 1 BvR 178/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 779 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht (§ 47 Abs. 7 VwGO) hat keinen Erfolg. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) noch weicht der Normenkontrollbeschluß von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Beschwerde, die keine konkrete Rechtsfrage formuliert, ist zu entnehmen, daß sie für klärungsbedürftig hält, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsnatur des streitigen Entgelts für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht, insbesondere ob es hierfür entscheidend auf die Bezeichnung des Satzungsgebers oder auf den materiellen Gehalt der Abgabe ankommt. Die für die rechtliche Einordnung maßgeblichen allgemeinen, d.h. über die Anwendung im Einzelfall hinausgehenden Fragen sind jedoch bereits hinreichend geklärt. Die Beschwerde weist selbst auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 – BVerwG 8 N 1.93 – (BVerwGE 96, 272 ff.) und die dortigen Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin. Danach steht fest, daß für die Einordnung einer Abgabe nicht die bloße Bezeichnung durch den Normgeber, sondern deren inhaltliche materielle Ausgestaltung maßgeblich ist. Der Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe im konkreten Einzelfall diese höchstrichterlichen Vorgaben verkannt und demzufolge falsch entschieden, vermag – unabhängig davon, ob der Vorwurf zutrifft oder nicht – die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen. Auf einen solchen Angriff gegen die inhaltliche Richtigkeit des Normenkontrollbeschlusses läuft das Vorbringen der Beschwerde jedoch hinaus (vgl. im übrigen zur Beantwortung weiterer, mit Bundesverfassungsrecht verbundener Fragen bei der Erhebung von Benutzungsentgelten für Kindertagesstätten: Beschlüsse vom 13. April 1994 – BVerwG 8 NB 4.93 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 ff. und vom 15. März 1995 – BVerwG 8 NB 1.95 – NVwZ 1995, 790).

Der Normenkontrollbeschluß weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1994 (a.a.O.) ab. Eine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO setzt die unterschiedliche Beantwortung derselben abstrakten Rechtsfrage voraus. Daran fehlt es. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verneint der Verwaltungsgerichtshof nicht die Maßgeblichkeit der inhaltlichen Ausgestaltung der Abgabe für ihre rechtliche Einordnung als Steuer oder Gebühr. Der Formulierung, rechtlich sei “das von der Satzung festgelegte Benutzungsentgelt entsprechend seiner Bezeichnung in der Satzung als Gebühr einzuordnen, nicht aber – wie die Antragsteller meinen – als Steuer” (Beschlußabdruck S. 11), läßt sich nicht die in der Beschwerde unterstellte, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung entnehmen. Die Ausführungen im nachfolgenden Absatz des Normenkontrollbeschlusses beschäftigen sich nämlich ersichtlich mit inhaltlichen Qualifikationsmerkmalen der Gebühr und kommen unter Anlegung dieser inhaltlichen Maßstäbe zu dem Ergebnis, es bestünden “keine Zweifel an der Einordnung des … Entgelts als Gebühr” (vgl. auch die weiteren Ausführungen auf S. 12 des Beschlusses). Danach kommt der von der Beschwerde gerügten Formulierung offenkundig die – der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht widersprechende – Bedeutung zu, daß die Einstufung des Benutzungsentgelts als Gebühr der Bezeichnung in der Satzung “entspricht”, also insoweit materielle Qualifizierung und Bezeichnung übereinstimmen. Diese rechtliche Einordnung durch das Normenkontrollgericht deckt sich im übrigen mit der gesetzlichen Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG (= SGB VIII).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Sailer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622109

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