Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist nach Antrag auf Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Fristversäumung ist grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, daß er entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das angegriffene Urteil erheben will.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.07.1993; Aktenzeichen III ZR 60/92)

 

Gründe

Dem Antragsteller kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gem § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, daß er entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens im Kern deutlich macht, welche verfassungsrechtliche Beanstandung er gegen das angegriffene Urteil erheben will. Dieser Darlegungspflicht ist der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise nachgekommen. Er hat sich vielmehr auf die formelhafte Angebe beschränkt, daß die Verletzung von Grundrechten und sonstigen verfassungsrechtlichen Rechten gerügt werden solle, und ausdrücklich erklärt, daß eine weitergehende Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags nicht beabsichtigt sei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1518589

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