(1) 1Vertragsärzte haben auf Verlangen des Versicherten einen Medikationsplan nach § 31a SGB V in Papierform zu erstellen dem Versicherten zu erläutern und an den Versicherten auszuhändigen, sofern der Versicherte dauerhaft gleichzeitig mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel[1]1 anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt. 2Der Medikationsplan ist mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sofern der Versicherte dies wünscht und gegenüber dem Vertragsarzt den Zugriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB V erlaubt. 3Davon unberührt bleiben abweichende Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab. 4Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet wird. 5Eine Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, sofern die Anwendung oder die pharmakologische Wirkung am gleichen Tag erfolgt. 6Ist Gleichzeitigkeit nach Satz 4 erst in der Zukunft gegeben, kann ein Medikationsplan erstellt und ausgehändigt werden.

 

(2) 1Bei der Erstellung des Medikationsplanes hat der Vertragsarzt grundsätzlich diejenigen Arzneimittel einzubeziehen, die er selbst verordnet hat. 2Von anderen Vertragsärzten verordnete Arzneimittel sind in den Medikationsplan aufzunehmen, sofern der Arzt ausreichend Kenntnis (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) von diesen hat. 3Darüber hinaus enthält der Medikationsplan apothekenpflichtige Arzneimittel, die der Versicherte ohne Verschreibung anwendet, soweit diese dem Arzt bekannt sind, und deren Dokumentation im Medikationsplan medizinisch notwendig ist.

 

(3) 1Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Aufgabe des an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarztes. 2Vertragsärzte der fachärztlichen Versorgung unterliegen nur dann der Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1, sofern der Versicherte keinen an der Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Vertragsarzt für die Koordination seiner diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen beansprucht.

 

(4) 1An der fachärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte sind insbesondere gemäß § 73 Abs. 1b SGB V und § 24 Abs. 6 BMV-Ä verpflichtet, dem Vertragsarzt nach Abs. 3 Informationen zur Arzneimittelverordnung nach § 29 zu übermitteln, sofern der Versicherte in diese Übermittlung eingewilligt hat. 2Die Therapieverantwortung für die vom Vertragsarzt nach Satz 1 verordneten Arzneimittel liegt bei diesem. 3§ 8 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie ist zu beachten.

 

(5) 1Vertragsärzte nach Abs. 3 sind verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben. 2Neben den Vertragsärzten nach Absatz 3 ist gemäß § 31a Absatz 3 Satz 3 SGB V jeder weitere Vertragsarzt verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren und mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern, sobald die Medikation durch ihn geändert wird oder er ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Absatz 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten hat und soweit der Versicherte dies wünscht und gegenüber dem Vertragsarzt den Zugriff auf die Daten nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB V erlaubt. 3Weitere Vertragsärzte können den Medikationsplan aktualisieren, sobald die Medikation durch sie geändert wird oder sie ausreichend (z. B. durch eine Information gemäß Abs. 4) Kenntnis von einer Änderung erhalten haben.

 

(6) Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans erfolgt in der durch die Partner der Vereinbarung nach § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgegebenen Form.

[1] Unter systemisch wirkenden Arzneimitteln werden im Sinne des § 29a Arzneimittel verstanden, deren Hauptwirkung systemisch ist oder die gegebenenfalls wesentliche systemische Begleitwirkungen haben (z. B. Inhalativa zur Behandlung von COPD oder Asthma, Augentropfen zur Glaukombehandlung).

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