(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen[1] [Bis 16.06.2021: personenbezogenen Daten] sind nur zulässig, wenn

 

1.

die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und die Ausübung[2] [Bis 16.06.2021: und der Ausübung] der damit verbundenen Rechte bietet und

 

2.

die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen.

 

(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.

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